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Voraussetzungen & Finanzierung

Krankenkasse

Sie benötigen kein Rezept für die Lerntherapie.

Lernstörungen, wie die Lese-Rechtschreibstörung oder Dyskalkulie, sind in der internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten (ICD-10) als umschriebene Entwicklungsstörungen (Link: FAQ 13) aufgenommen. Es liegt daher nahe von einer Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen auszugehen. Nach aktueller Rechtsprechung wird in Deutschland  Lerntherapien aber nicht durch die Krankenkassen finanziert.

Privatzahler

Tragen Sie die Kosten für die Lerntherapie privat, können diese zum Teil bei der Steuererklärung angegeben werden. Bitte erkundigen Sie sich vor Beginn der Lerntherapie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.

Mit Zustandekommen eines unbefristeten Vertragsverhältnisses erklärten Sie sich bereit, einen Dauerauftrag einzurichten und den vereinbarten Pauschlbetrag monatlich zu überweisen. Die unterschiedliche Anzahl von Betreuungsstunden in einzelnen Monaten (gesetzliche Feiertage, Schulferien) sind im Pauschalbetrag bereits berücksichtigt. Die vertraglich vereinbarte Vergütung wird erstmals mit dem ersten vereinbarten Lerntherapietermin fällig (also erst nach dem Erstgespräch). Alle folgenden Zahlungen sind im Voraus jeweils in der ersten Woche eines neuen Monats zu überwiesen.

Jugendamt

Wir haben eine Leistungs- und Entgeltvereinbarung mit dem Jugendamt der Hansestadt Lüneburg, dem Landkreis Lüneburg und dem Landkreis Winsen-Harburg.

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Nach § 35a SGB VIII kann durch das Jugendamt, unter bestimmten Voraussetzungen eine “Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche” bewilligt werden.

Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Eine Lese-Rechtschreibstörung(ICD10 F81.0 -81.1) oder eine Dyskalkulie (ICD10 F82) ist oftmals eine sehr belastende Situation und kann zu einer starken seelischen Beeinträchtigung führen.

 

Für die Kostenübernahme durch das Jugendamt sind eine Reihe von Schritten notwendig.

Hinsichtlich der Abweichung, bzw. der Gefährdung, der seelischen Gesundheit bedarf es einer Stellungnahme eines unabhängigen Sachverständigen z.B. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie, eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt.

Mit einem entsprechenden Diagnose-Gutachten und einem formlosen Antrag kann die Kostenübernahme für Lerntherapie direkt bei dem zuständigen Sachbearbeiter des Jugendamts beantragt werden. Ist Ihr Wohnort innerhalb der Hansestadt Lüneburg, können Sie ihren zuständigen Sachbearbeiter in Ihrem Stadtteiltreff erfragen. Wohnen Sie im Landkreis Lüneburg, erfragen Sie Ihren Sachbearbeiter beim Jugendamt des Landkreises (Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg,Telefon: 04131 - 26-0)

 

Das Jugendamt wird Ihren Antrag prüfen, ein Schulauskunftsersuchen an die Schule Ihres Kindes senden. Die Schule sollte ebenso bescheinigen, dass bei Ihrem Kind eine Problematik vorliegt, die nicht alleine durch schulische Hilfe zu lösen ist. Zusätzlich werden Sie dann zu einem persönlichen Gespräch eingeladen.

 

Wenn Sie diesen Weg wählen wollen, bedenken Sie bitte, dass dies Verfahren mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. (Terminierung, Testung, Auswertung und Gutachtenerstellung des unabhängigen Sachverständigen bis zu sechs Monaten; Bearbeitung und Bewilligung durch das Jugendamt bis zu drei Monaten).

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